Haftung Geschäftsführer Niederlande

Haftung von Geschäftsführern nach niederländischem Recht: Wann persönliche Haftung droht

Die Geschäftsführerhaftung nach niederländischem Recht betrifft insbesondere Geschäftsführer einer BV oder NV. In den Niederlanden schützen diese Rechtsformen Geschäftsführer grundsätzlich vor persönlicher Haftung. Wer allerdings Formalien ignoriert, im Vorfeld für die BV i.o. handelt oder in der Krise falsche Entscheidungen trifft, kann persönlich in Anspruch genommen werden.

Dieser Beitrag ist für Sie, wenn Sie als Unternehmer / CFO / GC / Geschäftsführer in den Niederlanden Verantwortung tragen, bei Gründung, laufender Führung oder Restrukturierung, und wissen wollen, wann aus Unternehmensrisiko ein persönliches Risiko wird.

Kurzüberblick: Persönliche Haftung nach niederländischem Recht

Persönliche Haftung von Geschäftsführern in den Niederlanden kommt vor allem in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Geschäftsführung ein schwerwiegender persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder besondere gesetzliche Haftungstatbestände greifen. Typischerweise sind drei Haftungsschienen relevant:

・Interne Haftung gegenüber der Gesellschaft, etwa bei gravierenden Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft.

・Insolvenzhaftung gegenüber der Insolvenzmasse, insbesondere bei offensichtlich pflichtwidriger Geschäftsführung; bestimmte Verstöße, etwa bei Buchführung oder Veröffentlichungspflichten, können Beweisvermutungen auslösen.

・Außenhaftung gegenüber Gläubigern oder Dritten, etwa wenn Verpflichtungen eingegangen oder Nichterfüllungen veranlasst bzw. geduldet werden, obwohl die spätere Zahlung oder Durchsetzung erkennbar gefährdet ist.

Daneben kann bereits das Handeln für eine BV i.o. vor der Gründung persönliche Haftungsrisiken begründen. Auf die einzelnen Voraussetzungen, Haftungsschwellen und Entlastungsmöglichkeiten wird im Folgenden näher eingegangen.

1.) Drei Haftungsschienen für Geschäftsführer

In der Praxis wird „Geschäftsführerhaftung“ oft in einen Topf geworfen. Das niederländische Recht unterscheidet allerdings typischerweise drei Konstellationen:

A. Interne Haftung gegenüber der Gesellschaft (Artikel 2:9 BW)

Hier geht es um Schäden, die die Gesellschaft selbst erleidet (z.B. wegen gravierender Pflichtverletzungen oder ignorierter Statuten). Eine Entscheidung, die sich später als falsch erweist, reicht nicht: Haftung droht erst, wenn das Gericht ein „ernstig verwijt“ (schwerwiegenden persönlichen Vorwurf)  bejaht. Die Hürden sind bewusst hoch. Entscheidend sind u.a. Aufgabenverteilung, Informationslage zum Entscheidungszeitpunkt und Gegenmaßnahmen.

B. Insolvenzhaftung gegenüber der Insolvenzmasse (Artikel 2:248 BW bei einer BV und Artikel 2:138 BW bei einer NV)

Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter Geschäftsführer für das Insolvenzdefizit in Anspruch nehmen, wenn „kennelijk onbehoorlijk bestuur“ (eine offensichtlich pflichtwidrige Geschäftsführung) vorliegt und dieses Fehlverhalten eine wesentliche Ursache der Insolvenz war. Diese Haftung ist in der Praxis besonders relevant, weil das Gesetz Beweisvermutungen kennt (dazu unten).

C. Außenhaftung gegenüber Gläubigern/Dritten (u.a. Artikel 6:162 BW; Rechtsprechungslinien „Beklamel“ und„Ontvanger/Roelofsen“)

Unabhängig von der Insolvenz können Geschäftsführer in Ausnahmefällen direkt gegenüber Dritten haften, etwa wenn sie neue Verpflichtungen eingehen, obwohl sie wissen (oder wissen müssen), dass nichtgezahlt werden kann (Beklamel, ECLI:NL:HR:1989:AB9521), oder wenn sie bewirken oder dulden, dass die Gesellschaft nicht zahlt, und zugleich die Durchsetzungsmöglichkeiten des Gläubigers frustrieren (Ontvanger/Roelofsen, ECLI:NL:HR:2006:AZ0758). Maßstab ist regelmäßig ein „persoonlijk ernstig verwijt“ (persönlich schwerer Vorwurf).

2.) BV i.o. („in oprichting”): Haftungsfalle vor der Gründung (Artikel 2:203 BW)

Besonders praxisrelevant für ausländische Unternehmen: Schon vor der tatsächlichen Gründung kann persönliche Haftung entstehen.

Wer im Namen einer BV i.o. Verträge schließt, ist grundsätzlich persönlich gebunden, bis die BV nach Gründung die Handlung ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt. Kommt die BV ihren Verpflichtungen später nicht nach, haften die Handelnden unter Umständen auch für den Schaden des Vertragspartners, wenn sie wussten oder vernünftigerweise wissen mussten, dass die BV die Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Als zusätzlicher Druckpunkt gilt hier die gesetzliche Vermutung dieses „Wissens“, wenn die BV innerhalb eines Jahres nach Gründung insolvent geht. Dann liegt die Beweislast beim Handelnden. Die Vorgehensweise „Wir unterschreiben schon mal, Gründung folgt demnächst“ ist daher nicht harmlos.

3.) Insolvenz: „kennelijk onbehoorlijk bestuur“ und die Beweisvermutungen (Artikel 2:248 BW)

In der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter typischerweise, wie das Management in den letzten Jahren vorgegangen ist. Im Falle einer Insolvenz droht eine gesamtschuldnerische Haftung für das Insolvenzdefizit, wenn eine offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung eine wesentliche Ursache für die Insolvenz darstellt. Besonders gefährlich sind Formverstöße (z.B. nicht oder zu spät veröffentlichte Jahresabschlüsse): Dann greift eine gesetzliche Vermutung für „kennelijk onbehoorlijk bestuur“ und die Geschäftsführung muss aktiv darlegen, warum sie dennoch nicht haftet. Die Geschäftsführung haftet dann automatisch. Um die persönliche Haftung abzuwenden, muss sich die Geschäftsführung exkulpieren können, indem sie etwa nachweist, dass die Pflichtverletzung der Geschäftsführung nicht anzulasten ist und sie bei der Ergreifung notwendiger Maßnahmen nicht säumig war.

4. Fazit

Haftungsfragen sind keineswegs nur theoretischer Natur. Sie werden relevant, wenn Zweifel an der Geschäftsführung bestehen und eine rechtliche Einschätzung erforderlich ist. Auch die Überlegung, einen Geschäftsführer abzuberufen, sei es aus Compliance-Gründen oder aufgrund eines erhöhten Risikos, kann solche Fragen aufwerfen.

In diesen Situationen ist es entscheidend, frühzeitig zu prüfen, ob ein „ernstig verwijt“ vorliegt. Eine sorgfältige Analyse der rechtlichen Ausgangslage schafft Klarheit und reduziert Risiken.

Gleichzeitig gilt es, strategische Optionen von Anpassungen in der Geschäftsführung bis hin zur rechtssicheren Abberufung zu bewerten, falls dies erforderlich wird.

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Amsterdam
🇩🇪
Advocaat
21/5/26
/
Alexa Broek